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   VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11   

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VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11 (https://dejure.org/2012,46533)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.03.2012 - 23 C 1580/11 (https://dejure.org/2012,46533)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. März 2012 - 23 C 1580/11 (https://dejure.org/2012,46533)
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  • BVerwG, 21.10.2009 - 9 C 9.08

    Flurbereinigungsverfahren; Unternehmensflurbereinigung; Fristunterbrechung;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11
    Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein umfassender Landverlust zu befürchten; dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 21.Oktober 2009 - 9 C 9.08) der Anwendung des § 87 Abs. 1 FlurbG entgegen.

    Mit Einleitung der Unternehmensflurbereinigung tritt diese an die Stelle des Enteignungsverfahrens; maßgeblich für den Vollzug der Enteignung sind die speziellen Vorschriften der §§ 87 ff. FlurbG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, DVBl. 2010, 651 m.w.N. aus seiner Rechtsprechung).

    Das Verhandlungsgebot ist auch dann zu beachten, wenn die betroffenen Eigentümer eine gleichwertige Landabfindung ohne Flächenabzug erhalten, weil der Träger des Unternehmens Grundstücke in entsprechendem Umfang in das Verfahren einbringt (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O., mit Hinweis auf die abweichende Auffassung von Schwantag / Wingerter, a.a.O., § 87 Rn. 5).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass der Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Fläche nicht schon vor der Einleitung der Unternehmensflurbereinigung erfolgen muss, sondern auch während des Verfahrens unternommen werden kann, spätestens aber bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung erfolgt sein muss (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O., m.w.N.; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 18. September 2006 - 13 AS 06.2191, RdL 2006, 334).

  • VGH Hessen, 22.02.2010 - 23 C 2728/09
    Auszug aus VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11
    Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 (Az: 23 C 2728/09) lehnte das Flurbereinigungsgericht beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof den Eilantrag des Klägers ab.

    Wegen der weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakten des Beklagten Beselich Heckholzhausen B 49 (1 Ordner , 1 Hefter LK-Allgemein, 1 Widerspruchsakte), die Gerichtsakte zum Eilantrag des Klägers (23 C 2728/09) sowie die das Normenkontrollverfahren des Klägers betreffende Gerichtsakte (4 C 2302/09.N) Bezug genommen.

    Das Bemühen um einen freihändigen Landerwerb ist damit auch im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung nicht entbehrlich; darauf hat das Flurbereinigungsgericht bereits in dem den Kläger betreffenden Eilbeschluss vom 22. Februar 2010 (23 C 2728/09) hingewiesen.

  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87

    Unternehmensflurbereinigung - Flurbereinigungsverfahren - Landverlust -

    Auszug aus VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11
    Dass die Enteignung hier ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch nähme, ist zu bejahen; bereits bei einem Landbedarf von mehr als 5 ha hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Tatbestandsmerkmal als erfüllt angesehen (Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - s. auch Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 87 Rn 7).

    Dabei ist zu beachten, dass die Ziele des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in einem großen Flurbereinigungsgebiet besser erreicht werden können als in einem Gebiet kleineren Umfangs (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2009 und vom 6. Juli 1989, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11
    Da Bebauungspläne mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen keine verbindliche Aussage zur Zulässigkeit der Enteignung treffen (s. BVerwG, Urteil vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 ; BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, S. 264), also keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben, ist diese Prüfung durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde vor Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses vorzunehmen.

    Denn dieser Umstand ändert nichts an der enteignungsrechtlichen Qualität der Unternehmensflurbereinigung (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 a.a.O. S. 280).

  • BVerwG, 29.01.2009 - 9 C 3.08

    Eigentum; Besitzrecht; Pacht; Unternehmensflurbereinigung; Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11
    Regelungsgegenstand des Flurbereinigungsbeschlusses ist die nach außen verbindliche Feststellung, dass die Flurbereinigung als Ganze zulässig ist, soweit dies unabhängig von der Einzelausgestaltung des Flurbereinigungsgebietes durch den Flurbereinigungsplan beurteilt werden kann (s. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 C 3.08 - DVBl. 2009, 518 m.w.N.).

    Mit Bestandskraft der Anordnung der Flurbereinigung zur Durchführung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Unternehmens steht daher die Zulässigkeit der für das Vorhaben erforderlichen Enteignung insoweit "dem Grunde nach" fest, als dies unabhängig von der Einzelausgestaltung des Flurbereinigungsgebiets durch den Flurbereinigungsplan beurteilt werden kann; weiteren Enteignungsschritten kann nicht mehr die Unzulässigkeit des Vorhabens als Ganzes entgegen gehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil 29. Januar 2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.01.2011 - 4 BN 39.10

    Flurbereinigungsverfahren als Mittel der Problemabwägung

    Auszug aus VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11
    Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 25. Januar 2011 (BVerwG 4 BN 39.10) zurückgewiesen worden.

    Dieser vom Kläger in einem Normenkontrollverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur gerichtlichen Überprüfung gestellte (Straßen-)Bebauungsplan ist nach der den Normenkontrollantrag ablehnenden Entscheidung des Gerichts und dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 (BVerwG 4 BN 39.10) nicht mehr angreifbar, so dass die vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Straßenplanung für die Prüfung des Flurbereinigungsbeschlusses ohne rechtliche Relevanz sind.

  • VGH Hessen, 01.07.2010 - 4 C 2302/09

    Fernstraßenplanung durch Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11
    Ein vom Kläger gegen den Bebauungsplan beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachtes Normenkontrollverfahren blieb erfolglos; durch Urteil vom 1. Juli 2010 (4 C 2302/09.N) wurde der Antrag des Klägers abgelehnt.

    Wegen der weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakten des Beklagten Beselich Heckholzhausen B 49 (1 Ordner , 1 Hefter LK-Allgemein, 1 Widerspruchsakte), die Gerichtsakte zum Eilantrag des Klägers (23 C 2728/09) sowie die das Normenkontrollverfahren des Klägers betreffende Gerichtsakte (4 C 2302/09.N) Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 13 AS 08.688

    Bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11
    Da der dem hier in Rede stehenden Straßenbauvorhaben zugrunde liegende Bebauungsplan keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen entfaltet, bedarf es bei der Einleitung der Enteignung neben dem Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Enteignungsermächtigung der Prüfung der Zulässigkeit einer Enteignung im konkreten Einzelfall (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 15 MF 5/09 -juris-Dokument; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 13 AS 08.688 -, RdL 2008, 355).

    Bei der vorzunehmenden enteignungsrechtlichen Abwägung, die verlangt, den Eigentümerinteressen an uneingeschränktem Erhalt und Nutzung des Eigentums das Gemeinwohlinteresse an dessen Entzug im Wege der Enteignung gegenüberzustellen und beide Positionen zu gewichten (vgl. etwa: Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2008, a.a.O.), rechtfertigt vorliegend das Allgemeinwohlinteresse an Ausbau bzw. Verlegung der B 49 den Eingriff in das Eigentum an den betroffenen, größtenteils landwirtschaftlich genutzten Flächen.

  • VGH Bayern, 18.09.2006 - 13 A S 06.2191
    Auszug aus VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass der Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Fläche nicht schon vor der Einleitung der Unternehmensflurbereinigung erfolgen muss, sondern auch während des Verfahrens unternommen werden kann, spätestens aber bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung erfolgt sein muss (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O., m.w.N.; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 18. September 2006 - 13 AS 06.2191, RdL 2006, 334).
  • VGH Bayern, 18.09.2006 - 13 AS 06.2191
    Auszug aus VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass der Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Fläche nicht schon vor der Einleitung der Unternehmensflurbereinigung erfolgen muss, sondern auch während des Verfahrens unternommen werden kann, spätestens aber bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung erfolgt sein muss (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O., m.w.N.; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 18. September 2006 - 13 AS 06.2191, RdL 2006, 334).
  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 130.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

  • BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 24.86
  • OVG Niedersachsen, 25.02.2009 - 15 MF 5/09

    Fortführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf anderer

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